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D H - B u s i n e s s
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Nutzung von Telediensten TDG. - mehr!

Bei einem Internetauftritt ist darauf zu achten, dass
die Regeln und Informationspflichten berücksichtigt werden.

Das Gesetz über die Nutzung von Telediensten oder
der Mediendienste-Staatsvertrag schafften hierfür die Grundlage.


Informationspflicht, Impressum!
§ 6 des Teledienstegesetz oder § 10 des Staatsvertrag über Mediendienste:

Das Ziel ist: Schaffung von einheitlichen Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste.

Beispiel: 

Reservierung der Domain (s) Recht- mehr!

Bei der Reservierung von Domains ist darauf zu achten, dass keine Marken-   und sostigen Rechte verletzt werden.
Die Überprüfung des gewünschten Namens
vor der Reservierung kann späteren Ärger vermeiden.  

Der Staatsvertrag über Mediendienste MDStV - mehr!